Vereinsstatuten

WCoA Vereinsstatuten letzgültig

Statuten des Vereins

Whisky Club of Austria

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1.  Der Verein  führt den Namen ” Whisky Club of Austria“ (WCoA)
  2.  Er hat seinen Sitz in 1090 Wien, Nussdorferstrasse 5/1/20 und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
  3.  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, gleichgesinnte

Menschen kennen zu lernen, die zur Erkundung sich die Aufgabe gestellt haben, die Vielfalt der Geschmacksrichtungen der Whiskys, deren Destillerien, ihren Standorten, ihren Destillaten und den aus allen Gegenden der Welt stammenden verwendeten gebrauchten Holzfässern zu erkunden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein verwendet zur Erreichung des Vereinszwecks sowohl materielle, als auch ideelle Mittel, wie monatliche Mitgliedsbeiträge, Spenden, Verkostungen und Gastbeiträge und auch Vorträge, Fachmessenbesuche und etwa Besuche von befreundeten Vereinen.

  1.        Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgestellt und in einer Beitragsordnung festgelegt und geregelt.
  2.        Der Beitrag wird vorrangig bargeldlos im Einzugsverfahren monatlich entrichtet. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung.
  3.        Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge mindern oder erlassen.
  4.        Forderungen der Mitglieder gegen den Verein können nicht gegen Beitragsforderungen aufgerechnet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und   Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1.      Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 21. Lebensjahr überschritten haben.
  2.      Über die Aufnahme von  Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3.      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  4.      Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher  mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen sowie an das Vereinsvermögen. Gegenüber dem Verein bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Diese sind auch online unter der Vereinswebseite (www.wcoa.at) ersichtlich.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und Gebarung des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bestens erste Woche jedes Monats in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  7. Die Mitglieder sind nicht berechtigt sich vom Flaschenarchiv Samples abzufüllen, ausgenommen zur Abgabe im Sinne des Vereins auf Ersuchen des Vorstandes.
  8. Die Mitglieder können jederzeit Nachverkostungen durchführen, jedoch müssen immer mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied,  anwesend sein.

§ 8: Vereinsorgane

  Organe des Vereins sind

(1)     Generalversammlung, bestehend aus siehe §9 Abs. 1

(2)     Der Vorstand; bestehend aus siehe §11

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in seiner jeweils letztgültigen Form. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

a)        Beschluss des Vorstands oder der ordentliche Generalversammlung,

b)       schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, § 7 Abs. 3 binnen

  vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, inklusive Bericht der Rechnungsprüfer.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Entlastung des Vorstands;
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zumindest zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Kassier/in. Die Funktion des Schriftführers kann mit einer Person besetzt werden, andernfalls übernimmt diese Agenden der/die Obmann/Obfrau.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

5 a) Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/r Nachfolger/in wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in seiner letztgültigen Form. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, inklusive Koordination mit den Rechnungsprüfern.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereins Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
  3. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, bzw. bei Finanzangelegenheiten des/der Kassiers/in.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  8. Der/die Kassier/in erstellt den Voranschlag und koordiniert die Rechnungsprüfer.

§ 14: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.